Anwendungsgebiet:
Weber.plan 813-25 ist eine leicht verlaufende, schnellabbindende Nivelliermasse zum Ausgleichen formstabiler Untergründe wie: Zement-, und Calciumsulfatestriche, Heizestriche, Elektrofußbodenheizungen, Beton und alte tragfähige Fliesenbeläge. Das Produkt ist geeignet für nachfolgende Oberbeläge, z. B. Keramik- und Naturwerksteinbeläge, Parkett, Teppichböden, PVC-Beläge oder Linoleum. Bei leichter mechanischer Beanspruchung auf mineralischen Untergründen und einer Schichtdicke von 6 mm ist die Fläche auch direkt, d. h. ohne Oberbelag, nutzbar (z. B. Lagerräume, Kellerräume). Weber.plan 813-25 ist das ideale Produkt für einen schnellen, sicheren Arbeitsablauf.
Produktbeschreibung:
Weber.plan 813-25 ist eine selbstverlaufende Bodenausgleichsmasse.
Zusammensetzung: Spezialzement, ausgewählte Zuschläge, Kunststoffe.
Produkteigenschaften:
Zur Herstellung von planebenen Oberflächen, pumpfähig, rissfreie, spannungsarme Erhärtung, Verschleißwiderstand nach BCA: AR 2, stuhlrollengeeignet unter Belägen nach DIN 13892, selbstnivellierend, schnell erhärtend, sehr emissionsarm, auch für Holzuntergründe.
Gefahrenhinweise |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. |
H335 | Kann die Atemwege reizen. |
Sicherheitshinweise |
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
P302+P352 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen. |
P305+P351+P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. |
P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. |
P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen. |
P501 | Entsorgung des Inhalts / des Behälters gemäß den örtlichen / regionalen / nationalen/ internationalen Vorschriften. |